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§ 1 Name und
Sitz
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| (1) |
Die Vereinigung führt den Namen
Wilhelm-Fraenger-Gesellschaft e.V.
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| (2) |
Sie hat ihren Sitz in Potsdam und ist
beim Amtsgericht Potsdam in das Vereinsregister eingetragen.
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§ 2 Zweck
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| (1) |
Die Wilhelm-Fraenger-Gesellschaft
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
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| (2) |
Die Gesellschaft wird Andenken und Werk
Wilhelm Fraengers pflegen und einer weiteren Öffentlichkeit nahebringen.
Sie unterstützt mit ihren Möglichkeiten das Wilhelm-Fraenger-Archiv
in Potsdam und die Sammlung von Fraenger-Materialien.
Sie fördert Veranstaltungen, auf denen neue Erkenntnisse zu Leben,
Werk und Wirkung Fraengers vorgestellt werden. Sie kann periodische
und sonstige Publikationen zu Fraenger und im Sinne Fraengers herausgeben.
Sie veranstaltet Ausstellungen, Lesungen, Vorträge und Exkursionen.
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| (3) |
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig;
sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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| (4) |
Mittel der Gesellschaft dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
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| (5) |
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3 Mitgliedschaft
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| (1) |
Mitglied der Gesellschaft können
natürliche und juristische Personen, auch nicht rechtsfähige
Personenvereinigungen werden. |
| (2) |
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum
der schriftlichen Beitrittserklärung, nach Zahlung des ersten
Jahresbeitrags. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal nach dem
Beitritt, dann jedes Kalenderjahres fällig. |
| (3) |
Jedes Mitglied hat das Recht, sich zu
allen die Gesellschaft berührenden Angelegenheiten zu äußern,
diesbezügliche Anträge oder Vorschläge
an Organe der Gesellschaft zu richten und
an Entscheidungen mitzuwirken;
den Vorsitzenden und den Vorstand der Gesellschaft zu wählen
und selbst in Funktionen der Gesellschaft gewählt oder berufen
zu werden;
zu allen Veranstaltungen der Gesellschaft eingeladen zu werden und
daran teilzunehmen;
Publikationen der Gesellschaft bevorzugt zu erwerben.
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| (4) |
Die Mitgliedschaft kann durch Austritt,
Streichung oder Ausschluß beendet werden.
Der Austritt ist jederzeit möglich, er muß dem Vorstand
schriftlich erklärt werden.
Bleibt ein Mitglied den fälligen Jahresbeitrag ohne Angabe triftiger
Gründe schuldig, so wird seine Mitgliedschaft nach Ablauf der
mit der zweiten Zahlungsforderung gesetzten Frist gestrichen.
Aus schwerwiegenden Gründen kann der Vorstand den Ausschluß
eines Mitglieds schriftlich verfügen, wenn dies von mindestens
zwei Mitgliedern schriftlich beantragt und begründet wird.
Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung in seiner Sache zu
hören. Über Einspruch gegen einen Ausschluß entscheidet
die nächstfällige Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht
die Mitgliedschaft.
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§ 5 Mitgliederversammlung
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| (1) |
Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte
des Vorstandes entgegen und befindet darüber;
sie erörtert und beschließt das Arbeitsprogramm
und den Haushaltsplan;
sie entscheidet über Anträge und Einsprüche;
sie wählt den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des
Vorstands sowie Kassenprüfer in getrennten Wahlgängen für
die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
Mitgliederversammlungen sollen mit Veranstaltungen verbunden werden,
die dem Zweck der Gesellschaft entsprechen.
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| (2) |
Zur Mitgliederversammlung kommen die
Mitglieder mindestens alle zwei Jahre.
Auf Beschluß des Vorstands oder wenn ein Viertel der Mitglieder
dies schriftlich, unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt,
kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden.
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| (3) |
Zwischen zwei Versammlungen kann der
Vorstand die schriftliche Zustimmung der Mitglieder zu notwendigen
Entscheidungen erbitten.
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| (4) |
Zu Versammlungen soll jedes Mitglied
mindestens vier Wochen vorher eingeladen werden.
Die vorgesehene Tagesordnung ist mitzuteilen.
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| (5) |
Die Mitgliederversammlung entscheidet
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Satzungsänderungen
erfordern Zweidrittelmehrheit. Die Auflösung der Gesellschaft
kann nur von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen
werden.
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§ 6 Vorstand
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| (1) |
Der geschäftsführende Vorstand
besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) einem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
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| (2) |
Der geschäftsführende Vorstand
leitet die Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung und
der satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse.
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| (3) |
Der geschäftsführende Vorstand
beschließt
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
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§ 7 Geschäftsführung
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| (1) |
Der Vorsitzende vertritt die Gesellschaft
nach
außen und im Rechtsverkehr.
Er beruft die Vorstandstagungen und Mitgliederversammlungen ein und
leitet sie.
Der Vorsitzende ist in seiner Amtsführung an die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
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| (2) |
Der Schriftführer handelt im Auftrag
des Vorsitzenden und ist ihm rechenschaftspflichtig.
Er koordiniert die Verwirklichung der beschlossenen Aufgaben und bereitet
die Vorstandstagungen und Mitgliederversammlungen organisatorisch
vor.
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| (3) |
Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen
der Gesellschaft, bilanziert und plant Einnahmen und Ausgaben. Er
ist dem Vorstand jederzeit rechenschaftsplichtig.
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| (4) |
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
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§ 8 Finanzen
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| (1) |
Die finanziellen Mittel der Gesellschaft
ergeben
sich in der Regel aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einnahmen
bei öffentlichen Veranstaltungen, Erlösen aus dem Verkauf
eigener Publikationen sowie aus Förderungsbeihilfen.
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| (2) |
Die Höhe der Jahresbeiträge
und deren Änderung beschließt die Mitgliederversammlung.
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| (3) |
Die Gesellschaft nimmt Geldspenden, auch
Schenkungen oder Vermächtnisse entgegen,
die dem Zwecke der Gesellschaft förderlich sind.
Sie würdigt besonders großzügige Zuwendungen
in angemessener Form.
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| (4) |
Die finanziellen Mittel der Gesellschaft
dürfen nur
für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke ausgegeben werden.
Mitglieder, deren ehrenamtliche Tätigkeit für die Gesellschaft
ihnen Spesen verursacht, haben Anspruch auf angemessene Entschädigung.
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| (5) |
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
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§ 9 Gültigkeit
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